Standesamt
Wenn in einem Gerichtsverfahren, vor einem Grundbuchamt oder einer anderen - deutschen - Behörde durch Vorlage einer ausländischen öffentlichen Urkunde Beweis geführt werden soll, kommt es stets darauf an, ob die Urkunde echt ist. Es muss also festgestellt werden, ob die Urkunde tatsächlich von der öffentlichen Behörde oder Urkundsperson herrührt, die in ihr als Aussteller angegeben ist. Eine Anzahl von Staaten, darunter Deutschland und Japan, hat sich in einem Abkommen darauf geeinigt, diesen Nachweis mittels einer Apostille zu führen. Die Mitgliedsstaaten des Haager Apostilleabkommens finden Sie hier:
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Deutsche Staatsangehörige können bei japanischen Bürgermeisterämtern heiraten. Das gilt auch dann, wenn beide Verlobte keine japanischen Staatsangehörigen sind. Die in Japan geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt.
Erfahrungsgemäß fordern die Bürgermeisterämter von jedem nicht-japanischen Verlobten die Vorlage eines gültigen Passes und ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates mit Apostille und japanischer Übersetzung. Zumeist wird verlangt, dass zwei deutsche Verlobte jeweils ein eigenes Zeugnis vorweisen, auch wenn diese inhaltsgleich sind.
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Seit dem 01.01.2009 haben sich auch die Zuständigkeit für die Beurkundung von Geburten im Ausland geändert.
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Während eine im Ausland rechtsgültig geschlossene Ehe in Deutschland ohne weiteres wirksam ist, muss eine im Ausland durchgeführte Scheidung erst in einem besonderen Verfahren in Deutschland anerkannt werden. Ohne die Anerkennung kann z. B. kein Ehefähigkeitszeugnis (Ledigkeitsbescheinigung) für eine neue Ehe ausgestellt werden.
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Das Generalkonsulat hat mit den nachfolgend genannten Übersetzungsbüros bei der Übersetzung von japanischen Personenstandsurkunden in die deutsche Sprache gute Erfahrungen gemacht.
Bitte beachten Sie, dass japanische Personenstandesurkunden nur mit einer Apostille versehen bei deutschen Behörden verwendet werden können und diese vor der Übersetzung eingeholt werden muß.
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Seit dem 01.01.2009 besteht die Möglichkeit, dass im Ausland geschlossene Ehen in einem deutschen Eheregister beurkundet werden. Nach der Beurkundung kann, sofern gewünscht, vom Standesamt eine Heiratsurkunde ausgestellt werden.
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