Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Einleitung
Während eine im Ausland rechtsgültig geschlossene Ehe in Deutschland ohne weiteres wirksam ist, muss eine im Ausland durchgeführte Scheidung erst in einem besonderen Verfahren in Deutschland anerkannt werden. Ohne die Anerkennung kann z. B. kein Ehefähigkeitszeugnis (Ledigkeitsbescheinigung) für eine neue Ehe ausgestellt werden.
Die Anerkennung selbst erfolgt durch die zuständigen Justizbehörden in Deutschland, das Generalkonsulat kann Ihren Antrag aber aufnehmen und weiterleiten, wenn Sie im Amtsbezirk Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Das Antragsformular bekommen Sie ebenfalls bei uns.
Benötigte Unterlagen
An Unterlagen und Urkunden für die Anerkennung müssten Sie uns folgendes vorlegen
| das vollständig ausgefüllte Antragsformular Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung [pdf, 532,65k] | |
|---|---|
| das japanische Familienregister (Koseki Tohon) Ihrer geschiedenen Ehe (mit dem Scheidungseintrag) oder Ihre Heiratsurkunde, falls Sie die Ehe nicht in Japan geschlossen haben | |
| Falls die Ehescheidung nicht durch ein Familienregister nachgewiesen werden kann | einen Nachweis über die Ehescheidung |
| Falls ein deutsches Familienbuch geführt wird | eine beglaubigte Abschrift davon |
| Falls es sich um eine gerichtliche Scheidung handelt | eine vollständige Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk, möglichst mit Tatbestand und Begründung |
| falls die Ehescheidung nicht im Urteil enthalten ist | die Klageschrift des Gerichtsverfahrens oder einen sonstigen Nachweis über die Begründung |
| eine beglaubigte Kopie Ihres Reisepasses (als Staatsangehörigkeitsnachweis) | |
| Ihre Verdienstbescheinigung (wird von der zuständigen Behörde in Deutschland benötigt, um die Gebühr festzulegen) | |
ACHTUNG:
- Alle japanischen Dokumente müssen mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
- Alle japanischen öffentlichen Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein.
Gebühren
Die Justizbehörde in Deutschland, die über den Antrag entscheidet, erhebt eine Bearbeitungsgebühr von 20,- bis 600,- Euro, unter Berücksichtigung des für die Entscheidung notwendigen Aufwands und der wirtschaftlichen Verhältnissen der Person, die den Antrag stellt.
Die Bearbeitung dauert im Normalfall ca. 2 Monate, hängt aber wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig sind.
Sollten Sie weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne telefonisch unter 06-6440-5070.