Geburten

Einleitung


Baby Bild vergrößern (© www.colourbox.com) Seit dem 01.01.2009 haben sich auch die Zuständigkeit für die Beurkundung von Geburten im Ausland geändert.

Zuständigkeit
Für die Beurkundung der Geburt ist in erster Linie das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Handelt es sich dabei um ein Elternteil, das im Ausland wohnt und wohnt der andere Elternteil im Inland, so ist das inländische Standesamt am Wohnsitzes dieses
Elternteils für die Nachbeurkundung der Geburt zuständig. Nur bei Fehlen jeglicher Inlandsanknüpfung ist die Ersatzzuständigkeit des Standesamts I in Berlin gegeben.

Antragsberechtigung bei einer Geburt

Bei einer Geburt sind die Eltern (Vater oder Mutter können auch allein beantragen), das Kind, um dessen Geburt es sich handelt, dessen (letzter) Ehegatte oder Lebenspartner oder dessen Kinder antragsberechtigt. Eine Reihenfolge für die Antragsberechtigung ist nicht festgelegt. Ist ein Kind adoptiert, können nur die Annehmenden den Antrag als Eltern stellen. Als Kinder sind sowohl die leiblichen als auch die adoptierten Kinder des Betroffenen antragsberechtigt. Weitere Abkömmlinge, z.B. Enkelkinder, haben kein Antragsrecht.

Geburtsanzeige

Mit diesem Merkblatt wollen wir Sie über die notwendigen Schritte bis zum Erhalt einer deutschen Geburtsurkunde informieren.

Ein Hinweis vorab:
Sie sind nicht verpflichtet, eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen, diese
beeinflusst die Staatsangehörigkeit nicht. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei Geburt erworben, wenn ein Elternteil Deutscher ist und nicht erst bei Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde.

Weitere Hinweise zur Staatsangehörigkeit:

Geburtsanzeige für ein in Japan geborenes deutsches Kind

Für eine Geburtsanzeige sind folgende Unterlagen erforderlich:

vollständig ausgefülltes Antragsformular

Formular Geburtsanzeige (keinen Wohnsitz in Deutschland) [msword, 165k]
Formular Geburtsanzeige (keinen Wohnsitz in Deutschland) [msword, 165k]

aktuelles japanisches Familienregister (Koseki Tohon) oder falls kein Elternteil die japanische Staatsangehörigkeit besitzt, eine Bestätigung über die Anmeldung der Geburt (Shussei Todoke Juri Shomeisho) ausgestellt durch die Stadtverwaltung oder das Ward Office
Familienbuchauszug oder Heiratsurkunde der Eltern bzw. Bescheinigung über die Anmeldung der Eheschließung (Kon In Todoke Juri Shomeisho) falls es sich um eine in Japan zwischen Ausländern geschlossene Ehe handelt
Geburtsurkunden beider Eltern. Bei japanischen StA genügt ein jap. Familienregisterauszug als Geburtsurkunde.
Falls Sie nicht miteinander verheiratet sind
statt des Familienbuchauszuges eine Geburtsurkunde der Mutter vor. Bei japanischen StA genügt ein jap. Familienregisterauszug als Geburtsurkunde.
beglaubigte Kopien der Pässe beider Elternteile
Falls Sie nicht miteinander verheiratet sind
nur Pass der Mutter

Falls Sie keinen gemeinsamen Ehenamen führen
Sie müssen für Ihr erstes Kind gemeinsam eine Erklärung zur Namensführung abgeben. Formulare hierfür sind beim Generalkonsulat vorhanden.*
Falls Sie schon weitere gemeinsame Kinder haben
Die Geburtsurkunden dieser Kinder, sofern sie nicht in das Familienregister eingetragen sind
Falls Sie einen akademischen Titel/ eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung führen und die Eintragung in die Geburtsurkunde wünschen
Die entsprechenden Nachweise (Verleihungsurkunde).

* Ein einmal gewählter Familienname gilt auch für zukünftige gemeinsame Kinder!

Gerne beraten wir Sie auch zu den Möglichkeiten einer Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung.

 

WICHTIG:

  • Alle japanischen Dokumente müssen mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
  • Alle japanischen öffentlichen Urkunden müssen mit einer Apostille versehen sein .

Übersetzung von Urkunden
Apostille

Gebühren

Für jede Beglaubigung einer Kopie fallen Gebühren i.H.v. 5,-- Euro an; für die Beglaubigung der Unterschriften 15,-- Euro, bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung 20,-- Euro (alle Beträge zahlbar in Yen).

Die zuständigen Standesämter in Deutschland verlangen für die Bearbeitung der Geburtsanzeige sowie für die Ausstellung der Urkunden ebenfalls Gebühren. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen Landesvorschriften; Sie erhalten zu gegebener Zeit eine Zahlungsaufforderung.

Zur Bearbeitungszeit der einzelnen Standesämter für die Beurkundung der Geburt und Ausstellung der Urkunden können wir leider keine Auskunft geben. Urkundenausstellungen, für die das Standesamt I in Berlin zuständig ist, können bis zu einem Jahr oder noch länger dauern.

 
Falls Sie noch weitere Fragen haben, geben wir Ihnen gerne telefonisch unter 06-6440-5070 Auskunft.