Eheschließung in Japan

Einleitung

ehe_ring Bild vergrößern (© www.colourbox.com) Eheschließung bei einer japanischen Gemeindeverwaltung
Deutsche Staatsangehörige können bei japanischen Bürgermeisterämtern heiraten. Das gilt auch dann, wenn beide Verlobte keine japanischen Staatsangehörigen sind. Die in Japan geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt.

Erfahrungsgemäß fordern die Bürgermeisterämter von jedem nicht-japanischen Verlobten die Vorlage eines gültigen Passes und ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates mit Apostille und japanischer Übersetzung. Zumeist wird verlangt, dass zwei deutsche Verlobte jeweils ein eigenes Zeugnis vorweisen, auch wenn diese inhaltsgleich sind.

Apostille

Ehefähigkeitszeugnisse

Ehefähigkeitszeugnisse werden vom Standesamt am gegenwärtigen bzw. letzten deutschen Wohnsitz ausgestellt. Für Deutsche, die nie in Deutschland wohnhaft waren, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Das Generalkonsulat ist deutschen Verlobten, die sich in Japan aufhalten, bei der Aufnahme des Antrages auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses behilflich und zeichnet ihn gegen. Dies erleichtert dem deutschen Standesbeamten die Prüfung des Antrages. Sie können den Antrag aber auch selbst beim zuständigen Standesamt einreichen.

Ist eine frühere Ehe eines (auch ausländischen) Verlobten außerhalb Deutschlands geschieden worden, ist häufig als erster Schritt die Anerkennung dieser Auslandsscheidung durch die Landesjustizverwaltung in Deutschland erforderlich, bevor das Ehefähigkeitszeugnis beantragt werden kann.

Bitte beschaffen Sie folgende Unterlagen für den Antrag auf ein Ehefähigkeitszeugnis:

  • Abstammungsurkunden für beide Verlobte. Für japanische Verlobte einen Familienregisterauszug (Koseki Tohon) der Eltern mit Apostille und Übersetzung
  • die gültigen Pässe von beiden Verlobten
  • Falls es sich für einen Verlobten nicht um die erste Ehe handelt: Nachweis über frühere Ehen und ihre Auflösung (Heiratsurkunde bzw. Familienregister und z.B. deutsches Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, fremdes Scheidungsurteil und Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung, Sterbeurkunde des früheren Ehegatten, ggfs. jeweils mit Übersetzung)

Apostille
Übersetzung von Urkunden
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (elektronisch) [msword, 141,5k]
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (per Hand) [pdf, 13,97k]

Weitere Informationen

Die Standesämter stellen Ehefähigkeitszeugnisse meist erst nach Entrichtung der Gebühr von 55,- € aus. Sofern Sie die Möglichkeit haben, den Antrag durch Angehörige oder Freunde an Ihrem letzten deutschen Wohnort beim Standesamt einreichen, die Gebühr in bar zahlen und das Zeugnis nach einer Bearbeitungszeit von i.d.R. wenigen Tagen dort abholen zu lassen, ist dies der schnellste Weg.

Das Generalkonsulat empfiehlt, sich wegen zusätzlicher Voraussetzungen für die Eheschließung beim Bürgermeisteramt zu erkundigen.