Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen in einem deutschen Eheregister
Einleitung
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(alle Angaben sind geschlechtsneutral)
Seit dem 01.01.2009 besteht die Möglichkeit, dass im Ausland geschlossene Ehen in einem deutschen Eheregister beurkundet werden. Nach der Beurkundung kann, sofern gewünscht, vom Standesamt eine Heiratsurkunde ausgestellt werden.
| Voraussetzungen: |
|---|
| Die Registrierung geschieht nur auf Antrag |
| Ein Ehepartner muss zum Zeitpunkt der Antragstellung Deutscher sein |
| Es darf noch kein deutscher Heiratseintrag erfolgt oder ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden sein |
Die Ehe muss bei Antragstellung nicht mehr bestehen.
Das Generalkonsulat Osaka-Kobe kann bei der Antragstellung mitwirken, wenn mindestens ein Ehepartner Deutscher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk des Generalkonsulats hat. Zuständig für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich demnach keine Zuständigkeit im Inland, ist die Ersatzzuständigkeit durch das Standesamt I in Berlin gegeben.
Registrieung
Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte. Der Antrag muss nicht gemeinsam gestellt werden.
| Vorzulegende Unterlagen: |
|---|
| ausländische Heiratsurkunde |
| Pässe der Ehegatten |
| Geburtsurkunden der Ehegatten |
| ggf. Urkunde über die Namensführung der Ehegatten |
|
Formular Eheregister (keinen Wohnsitz in Deutschland) [msword, 162,5k]
Formular Eheregister (in Deutschland noch gemeldet) [msword, 160k] |
| Vorzulegende Unterlagen sofern Vorehe bestanden hat: |
|---|
| Heiratsurkunden früherer Ehen |
| Sterbeurkunde eines früheren Ehepartners oder |
| Auflösungsnachweise von früheren Ehen mit Rechtskraftvermerk und ggf. Anerkennungsbescheid der deutschen Landesjustizverwaltung bei Auslandsscheidungen |
Alle ausländischen Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Sie müssen mit einer Apostille oder Legalisationsvermerk einer deutschen Auslandsvertretung versehen sein. Japanische öffentliche Urkunden benötigen in der Regel eine Apostille. Alle fremdsprachigen Urkunden (außer Pässen) müssen von einer dazu befugten Stelle in die deutsche Sprache übersetzt sein.
Gebühren
Das Generalkonsulat Osaka-Kobe erhebt folgende Gebühren (zum Gegenwert in Yen): | |
|---|---|
| Beglaubigung einer Unterschrift | 20 € |
| Beglaubigung einer Kopie | 5 € |
| Beglaubigung von Übersetzungen | 20 € |
Gebühren und Auslagen für die Anträge auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister werden durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe von Landesrecht erhoben. Es gibt keine bundeseinheitlichen Gebühren- und Auslagenregelungen mehr, so dass mit nicht unerheblichen Gebühren gerechnet werden muss.
Das Standesamt I teilte bereits mit, dass in Berlin für die Beurkundung von Auslandseheschließungen im Eheregister voraussichtlich eine Grundgebühr von 60 Euro erhoben wird. Dieser Beitrag erhöht sich pro Ehegatten um 20 Euro, wenn für ihn ausländisches Recht zu beachten ist, so dass je nach Falllage bis zu 100 Euro fällig werden. Wird eine gesonderte Bescheinigung über die Wirksamkeit einer im Rahmen des Antrages auf Beurkundung im Eheregister abgegebene Namenserklärung gewünscht, fallen weitere 10 Euro Gebühren an.
Die Ausstellung einer Eheurkunde bzw. eines beglaubigten Eheregisterauszuges kostet ebenfalls jeweils 10 Euro, sowie 5 Euro für jede weitere, gleichzeitig bestellte Ausfertigung der gleichen Urkunde.
Aufgrund der Höhe der anfallenden Gebühren, wird Standesamt I diese vor Beurkundung in Vorauskasse erheben. Die Antragssteller erhalten hierzu eine entsprechende Aufforderung.