Beglaubigung und Legalisation von Urkunden - Apostille

Was bedeutet Apostille?


Apostille Bild vergrößern (© www.apostille-service.de)

Wenn in einem Gerichtsverfahren, vor einem Grundbuchamt oder einer anderen - deutschen - Behörde durch Vorlage einer ausländischen öffentlichen Urkunde Beweis geführt werden soll, kommt es stets darauf an, ob die Urkunde echt ist. Es muss also festgestellt werden, ob die Urkunde tatsächlich von der öffentlichen Behörde oder Urkundsperson herrührt, die in ihr als Aussteller angegeben ist. Eine Anzahl von Staaten, darunter Deutschland und Japan, hat sich in einem Abkommen darauf geeinigt, diesen Nachweis mittels einer Apostille zu führen. Die Mitgliedsstaaten des Haager Apostilleabkommens finden Sie hier:


Die Apostille bestätigt die Echtheit der Urkunde (Echtheit der Unterschrift, Echtheit der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls Echtheit des Siegels oder Stempels). Sie wird vom dem Staat ausgestellt, in dem auch die Urkunde hergestellt wurde. Die Apostille kann in der Amtssprache des Landes der Ausstellerbehörde abgefasst werden; sie muss aber die französische Überschrift "Apostille" enthalten.

Die Apostille wird vom Beamten der Ausstellerbehörde entweder auf der Urkunde selbst angebracht oder sie wird auf einem mit der Urkunde verbundenen gesonderten Blatt ausgestellt, unterschrieben und gestempelt.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Erfordernis einer Vorlage einer Apostille immer im Ermessen der jeweiligen - deutschen - Behörde liegt und somit auch unterschiedliche Verfahren/Ergebnisse vorkommen können; es hängt wie so oft vom Einzelfall und der das Ermessen ausübenden Behörde ab, ob eine Apostille verlangt wird oder nicht.

Ausstellung einer Apostille in Japan

Alleinig berechtigte Ausstellerbehörde einer Apostille in Japan ist das japanische Außenministerium (Ministry of Foreign Affairs in Tokyo oder auch das Osaka Liaison Office of the Ministry of Foreign Affairs in Osaka).

Bitte wenden Sie sich daher an:


Certificate Section
Consular and Migration Policy Division
Consular and Migration Policy Bureau
Ministry of Foreign Affairs
2-2-1, Kasumigaseki, Chiyoda-ku, Tokyo100-8919
Telefon: 03-3580-3311


oder:

OsakaLiaison Office of the Ministry of Foreign Affairs
2-1-22, Otemae, Chuo-ku, Osaka540-0008
Telefon: 06-6941-4700


Eine japanische Apostille wird auf Antrag ausgestellt und ist zur Zeit gebührenfrei.

Benötigte Unterlagen zum Beantragung einer Apostille

  • Antragsformular auf Erstellung einer Apostille, erhältlich über das japanische Außenministerium
  • die Originalurkunde (und eventuell dazu erklärende Begleitdokumente), die nicht älter als drei Monate sein darf sowie
  • Vorlage eines gültigen Passes des Antragstellers.
  • Bei privaten Urkunden ist dem Original eine notarielle Beglaubigung beizufügen; die notarielle Unterschrift und das Siegel müssen vom Direktor des Legal Affairs Bureau des Bezirkes, in dem der Notar zugelassen ist, bestätigt werden.
  • Vertreter müssen eine handschriftliche Vollmacht des Antragstellers vorlegen können.

Anträge können auch per Post gestellt werden:

  1. Erbitten Sie das spezifische Apostille-Antragsformular, das für Ihren Fall in Frage kommt und geben Sie das Bestimmungsland an, in dem die Apostille verlangt wird.
  2. Senden Sie das ausgefüllte Antragsformular an das japanische Außenministerium.

Bitte beachten Sie, dass in beiden Postsendungen ausreichend frankierte und an Sie oder einen Zustellungsempfänger adressierte (Rück-)Umschläge beiliegen müssen. Die japanische Apostille-Behörde versendet die mit Apostille versehenen Dokumente nur an Anschriften innerhalb Japans.

Andere ausländische Urkunden - Legalisation

Die Legalisation ist ein Verfahren, um die Echtheit ausländischer Urkunden zu bestätigen, wenn das betreffende Land nicht Mitglied des Haager Apostilleabkommens (s.o.) ist.

Die Legalisation wird durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung in dem Land vorgenommen, in dem die Urkunde ausgestellt wurde. Das Generalkonsulat Osaka-Kobe kann daher keine Legalisationen vornehmen. Bitte wenden Sie sich also für den Fall, dass Sie eine Legalisation für eine nichtjapanische ausländische Urkunde benötigen, an diejenige deutsche Auslandsvertretung im Ausstellungsland, in deren Konsularbezirk die Urkunde ausgestellt wurde.

Sollten Sie weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne telefonisch unter 06-6440-5070.