Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen

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Die Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen ist originäre Aufgabe der Ausgangszollstellen der EU-Mitgliedstaaten.

Vom Generalkonsulat werden diese Bestätigungen nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt, wenn die Erteilung durch die Grenzzollstelle unmöglich oder unzumutbar war. Dies ist in einem Fragebogen schriftlich stichhaltig zu begründen.

Für jede erteilte Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung erheben deutsche Auslandsvertretungen seit 01.11.2005 eine Gebühr von Euro 20,- (zahlbar in Yen zum aktuellen Kurs).

Voraussetzungen für die Bestätigung durch das Generalkonsulat:

A) Bestätigung des Wohnsitzes in Japan

  • Nachweis durch die Eintragung im Reisepass oder
  • Vorlage der Abmeldebescheinigung des letzten inländischen Wohnortes zusammen mit der japanischen Ausländerkarte

B) Bestätigung der Ausfuhr nach Japan

Die ausgeführte Ware ist dem Generalkonsulat vollständig vorzuführen.

Zur Vorführung der Waren bringen Sie bitte Ihren Reisepass und die Ausländerkarte mit.

Alle Belege müssen den Vornamen, Namen und die volle Wohnanschrift im Ausland enthalten. Alle Waren müssen eindeutig identifizierbar sein. Insbesondere bei teuren Einzelstücken muss das Geschäft die Waren in den Kaufbelegen ausreichend beschreiben (bei Kleidungsstücken z. B. Markenname auf dem eingenähten Etikett und Farbe; bei Schmuckstücken eine genaue Beschreibung, bei Luxusuhren nicht nur der Herstellername, sondern auch das Modell und die eingravierte Seriennummer). Eine nachträgliche Ergänzung wird auch dann nicht akzeptiert, wenn sie durch das Geschäft erfolgt.


Stand: 03. November 2005

Erteilung von Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen